Enteignung künftig verboten?
Mit der Vergesellschaftung von Wohnraum wollte die CDU bisher nicht wirklich etwas zu tun haben. Aber die Möglichkeit gibt es laut Grundgesetz.
Die Bundesregierung aus CDU, CSU und SPD hat am 1. Juli ihr Reformpaket mit 34 Punkten vorgestellt, das die Bereiche Arbeit, Wirtschaft und Soziales umfasst. Heute geht es um das Enteignungsverbot. (OWO vom 5.7.26: steuerliche Auswirkunge und Krankschreibungen.)
Im Vorschlag der Bundesregierung ist eine gesetzliche Regelung enthalten, die in Zukunft ein Enteignungsverbot für größere Wohnungsbestände vorsehen soll.
Sollte ein derartiges Gesetz durch die Koalition beschlossen werden, müsste diese Regelung vor dem Verfassungsgericht bestehen. Im Grundgesetz ist im Artikel 14 geregelt, dass Eigentum und Erbrecht gewährleistet werden. Weiteres regeln dann Gesetze. Artikel 15 des Grundgesetzes legt fest, dass Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel durch ein Gesetz in Gemeineigentum überführt werden können, sofern eine Entschädigung geregelt ist. Dieses Spannungsfeld aus dem Grundgesetz hat dazu geführt, dass es in den Bundesländern gesetzliche Regelungen gibt, die eine Enteignung gegen Entschädigung regeln. Das betrifft zum Beispiel Enteignungen für den Bau von Straßen, Brücken oder auch Fahrradwegen. Eine derartige Regelung gibt es auch in Brandenburg. In Bayern kann sogar für soziale Belange enteignet werden. Eine solche Regelung wollte Die Linke auch in Brandenburg, scheiterte aber an CDU und SPD im Landtag. Verboten ist eine solche Enteignung deshalb aber nicht.
Das nun durch die Bundesregierung vorgesehene Verbot zielt offensichtlich auf die politische Entwicklung in Berlin ab. Dort finden am 20. September Wahlen zum Abgeordnetenhaus statt. Die Linke liegt derzeit in Umfragen vorn – und sie unterstützt die Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen. Dazu gab es einen erfolgreichen Bügerentscheid, der noch umgesetzt werden muss.
Aber auch in anderen Ballungsgebieten und deren Umland steigen seit Jahren die Mieten, private Haushalte werden mit 30 Prozent des Haushaltseinkommens und weit darüber hinaus belastet. Deshalb ist es notwendig, hier nach neuen Konzepten zu suchen. Das schließt Enteignungen ein, sofern sie das Ziel haben, Mietkosten im Interesse der Allgemeinheit zu begrenzen.
Natürlich hat hier die Politik einen Spielraum, zum Beispiel beim Umfang der Enteignungen und der Höhe der Entschädigungen. Für ein generelles Verbot von Enteignungen aber müsste das Grundgesetz geändert werden. Hier geht man juristisch von einer „Offenhaltungsnorm“ aus, das heißt die Gesellschaft kann sich entscheiden, ob sie bestimmte Wirtschaftsbereiche dem marktwirtschaftlichen Wettbewerb entzieht. Eine solche Regelung des Grundgesetzes gehört geschützt.
Ralf Christoffers,
ehemaliger Brandenburger
Wirtschaftsminister
Ergänzend zu diesem Beitrag gibt es eine Einordnung der Vorgehensweise der Koalition durch Stefan Thimmel von der Rosa-Luxemburg-Stiftung:
Vergesellschaftung heißt: für die Gesellschaft!
Zum Thema:
Vonovia, LEG & Co vergesellschaften
findet am 16.07.2026 von 18:00 – 20:00 Uhr eine online-Diskussion statt
